Meerschweinchen, Kaninchen, Chinchilla, Mäuse, Ratten, Hamster, Ziesel, Wellensittiche, Papageien, Finken, Kanarien, Großsittiche, Pferde, Esel, Rinder, Schweine, Enten, Hühner usw.
Soziale Tiere in der Schweiz
Tierschutzverordnung (TSchV) vom 23. April 2008 (Stand am 1. April 2011)Art. 13 Soziallebende Arten
Tieren soziallebender Arten sind angemessene Sozialkontakte mit Artgenossen zu
ermöglichen.
Soziale Tiere in Österreich
Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG)(2) Wer ein Tier hält, hat dafür zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind.
§ 13, Abs. 2, TschG
Soziale Tiere in Deutschland
Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist.Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
§ 2, TschG


