Ein vernünftiger Grund, ein Wirbeltier zu töten, ist hier zb den Räuber vor Verletzungen zu schützen (FUTTERRAUSCH).§ 4 des Tierschutzgesetz besagt (auszugsweise):
Zitat:(1) Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.
§2 zur Tierhaltung
Zitat:Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1. muß das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, daß ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3. muß über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
§17
Zitat:Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2. einem Wirbeltier
a) aus Roheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden
Ein Genickbruch ist anerkannt ! Dabei ist auch mit einzubeziehen, die Tötung von Kaninchen, Hühner, Enten und Fischen.Ein Wirbeltier darf . . . soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden.
Hierfür ist kein Sachkundenachweis pflicht, der Sachkundenachweis ist zudem nicht weiter als eine theoretische Einführung in die Welt der artgerechten Tötung. Praktisch ist damit noch kein Können bewiesen.
Am Ende entscheidet nur der Richter, ob das füttern einer Schlange nicht ein "vernünftiger" Grund für das töten eines Kleintieres ist und zudem müsse eben ein qualvoller (schmerzen) Tod nachgewiesen werden, wie zb beim langsamen einfrieren (nicht zu verwechseln mit dem SCHOCKgefrieren) von Lebendfutter!
Man bedenke, dass es auch ein Sachkundenachweis für das richtige halten von Tiere gibt, ich glaube kaum das den einer von uns besitzt.
Was ich sagen will, der Sachkundenachweis dient ausschließlich für das gewerbliche bzw berufsbedingte töten!
An sich kann man nur sagen zu dem Thema LEBENDFÜTTERUNG, was Lutreola schon sagte:
Quelle: https://www.tierpla.net/schlangen/aus-welchem-grund-brauchen-schlangen-lebendfutter-t651.html" onclick="window.open(this.href);return false;Lebendfütterung ist genauso schwammig im Tierschutzgesetz angegeben und daher auch eher als Grauzone zu sehen.