Gesetze f. einheimische Tiere u. Pflanzen a. d. freien Natur

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Nightmoon
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Gesetze f. einheimische Tiere u. Pflanzen a. d. freien Natur

Beitrag von Nightmoon » Do 11. Jun 2009, 09:54

Gesetze für einheimische Tiere und Pflanzen aus der freien Natur (Auszug)

Das Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften (BNatSchGNeuregG) vom 25. März 2002 sieht in seinen Paragraphen 42 („Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten“) und 43 („Ausnahmen“) vor, welche Tier- und Pflanzenarten der Natur nicht entnommen werden dürfen. Laut § 42 ist es verboten, „wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn-, oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören“, zudem ist es verboten „Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, ... oder zu be- und verarbeiten (Besitzverbot)“. Die besonders geschützten Arten sind in Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgeführt. In begründeten Einzelfällen (z.B. für Forschungszwecke) kann (in NRW) die zuständige Untere Landschaftsbehörde nach § 43 BNatSchGNeuregG Ausnahmegenehmigungen erteilen.

Für Nordrhein-Westfalen gelten zusätzlich die Bestimmungen des Landschaftsgesetzes NRW (LG NRW). In dem es in § 61 heißt: „Es ist verboten, wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten“. Das deckt sich weitgehend mit den Vorschriften des BNatSchGNeuregG.
(Quelle: frei nach https://www.naturwissenschaftlicher-verein-wuppertal.de/" onclick="window.open(this.href);return false;)
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Meine süße kleine Tessamaus, ich hab dir immer versprochen, dich nicht leiden zu lassen, ich hoffe Du verzeihst mir.[/align]

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