Lt. BGH, Az.: VI ZR 177/75; OLG Schleswig, Az.: 7 U 9/92 ist ein nicht erwünschter Deckakt eine Tiergefahr bzw. gehört dazu (§ 833 BGB).
Das bedeutet, dass der Halter des Rüden dem Halter der Hündin gegenüber schadensersatzpflichtig ist, wenn der Deckackt unerwünscht ist.
Im rechtlichen Sinne wird der Deckakt als Sachbeschädigung angesehen und der Rüdenhalter ist mindestens verpflichtet die Kosten für eine Abtreibung zu tragen LG Kassel, Az. ZfS 81263/95.
Der Tierplanet übernimmt keine Haftung für die dargestellten Rechtsinformationen!
Das bedeutet, dass der Halter des Rüden dem Halter der Hündin gegenüber schadensersatzpflichtig ist, wenn der Deckackt unerwünscht ist.
Im rechtlichen Sinne wird der Deckakt als Sachbeschädigung angesehen und der Rüdenhalter ist mindestens verpflichtet die Kosten für eine Abtreibung zu tragen LG Kassel, Az. ZfS 81263/95.
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