Wichtig für das folgende sind die juristischen Definitionen von Eigentum und Besitztum:
Eigentümer ist derjenige, dem die Sache/das Tier gehört, er hat freie Verfügungsgewalt über die Sache/das Tier und darf damit machen, was er will, solange es dazu keine einschränkenden Gesetze gibt. Er darf die Sache/das Tier an jeden weitergeben, den er will - solange es dazu keine einschränkenden Gesetze gibt.
Wenn ich also einen Pflegevertrag mache, dann bleibe ich Eigentümer des Tieres, egal an wem ich das Tier gebe - und kann damit voll darüber bestimmen, was mit dem Tier passieren soll.
Eigentümer sind vollverantwortlich für ihre Sachen/Tiere, wenn also ein Tierheim einen Pflegevertrag macht und das Tier fängt nun an, die Wohnung vom Nachbarn des Besitzers auseinanderzunehmen, haftet das Tierheim! Es kann nur eine Teilhaftung an den Besitzer abwälzen, wenn keine ordnungsgemäße Unterbringung erfolgt ist.
Besitzer ist derjenige, der die Sache/das Tier grad hat (drauf sitzt, es besitzt im wahrsten Sinne des Wortes!). Wenn mir jemand meine Kaninchen wegnimmt, ist derjenige der Besitzer meiner Kaninchen, ich bleibe jedoch Eigentümer!
Mieter sind Besitzer, Vermieter in der Regel Eigentümer. Wer etwas least, ist Besitzer, bis er das Objekt vollständig abbezahlt hat, dann erst ist er Eigentümer.
Wer einen Pflegevertrag annimmt, ist Besitzer des Tieres, aber nicht Eigentümer. Wer einen Abgabevertrag annimmt, ist nun Eigentümer und kann mit der Sache/dem Tier tun und lassen, was er will, solange es keine Gesetze gibt, die dies einschränken!
Zitat:
Eigentlich sagen viele TH Schutzverträge aus, dass du das Tier nicht weiter vermitteln darfst, sondern bei einer Abgabe dieses Tieres du dich wieder ans TH wenden musst.
Solche Verträge haben nur dann Gültigkeit, wenn es sich um Pflegeverträge handelt - die meisten Tierheime jedoch machen keine Pflegeverträge, bei denen sie Eigentümer des Tieres bleiben und nur der Besitzer wechselt, sondern sie machen Kaufverträge, bei dem der Eigentümer wechselt. Man kann zwar in so einem Kaufvertrag ein Vorkaufsrecht einräumen (der Käufer muß dem Verkäufer das Tier zum gleichen Preis oder billiger anbieten, wie dem neuen Käufer), aber selbst das läßt sich leicht umgehen, indem der Käufer das Tier einfach verschenkt - bei einer Schenkung, selbst wenn es sich um eine Schenkung gegen Spende handelt, greift das Vorkaufsrecht nicht.
Ein Zurückholen des Tieres ist also rechtlich nicht möglich und damit der gesamte Vertrag hinfällig ... es gelten die normalen Rechte für Verkäufe vom Kaufmann zu Privatmensch.
Wenn ein Tier ohne Vertrag abgegeben wird, ist dies ein Handschlaggeschäft - und damit nach EU-Regelung gar nicht mehr zulässig. Ich weiß nicht, wie lange da die Übergangsregelungen noch wirken oder ob es die schon gar nicht mehr gibt, jedenfall wird es in so einem Fall unter Umständen schwierig, nachzuweisen, daß das Tier tatsächlich verkauft wurde! Die Eigentümerfrage ist also nicht geklärt.
Gelten die alten deutschen Gesetze noch, gilt das, was mündlich abgemacht wurde, soweit es halt den Gesetzen zum Kauf und Verkauf von Dingen/Tieren entspricht. Der mündliche Vertrag ist also nach altem deutschen Gesetz ebensoviel wert, wie ein Stück Papier, auf dem das alles festgehalten wurde und per Unterschrift von allen Beteiligten unterschrieben wurde.
Auch hier ist also wieder wichtig, handelt es sich um einen Pflegevertrag oder einen Kaufvertrag/Abgabevertrag ...
Ist gar kein Vertrag abgeschlossen worden, weder mündlich, noch schriftlich, ist die Sache wieder klar - das Tier gehört weiterhin dem ursprünglichen Eigentümer! Es ist zwar im Besitz von wem auch immer, aber verantwortlich für das Tier ist einzig der Eigentümer und genau der darf das Tier dann auch zurückfordern, wann er das will.
Beim Pflegevertrag, bei Vermietung und bei Pachtverträgen und ähnlichen Verträgen gilt dann wenistens noch das, was im Vertrag ausgemacht wurde ... soweit es den Kaufmannsgesetzen entspricht ...